In einem ersten Gespräch treffen wir gemeinsam die Entscheidung, ob die Aufnahme einer Therapie indiziert und erfolgsversprechend erscheint, oder ob auch eine andere Form der Hilfe infrage kommt. Gerne berate ich Sie in diesem Gespräch auch zu anderen Hilfeoptionen.
Die ersten Gespräche dienen der Diagnostik, Ananmneseerhebung und dem Beziehungsaufbau. In der Regel werden von den privaten Krankenkassen und der Beihilfe 5 "Probesitzungen", sog. Psychotherapeutische Sprechstunden übernommen.
Die Einzelsitzungen finden in der Regel einmal wöchentlich statt und dauern 50 Minuten. Bei Bedarf können auch Doppelsitzungen stattfinden.
Die Eltern- bzw. Bezugspersonengespräche finden normalerweise alle vier Wochen, zusätzlich zu den Einzelsitzungen, statt. Bei diesen Gesprächen können auch andere Bezugspersonen wie z.B. Geschwister, JugendamtsmitarbeiterInnen oder LehrerInnen mit einbezogen werden.
In der Regel ist von einem Umfang von 24 Sitzungen bei einer Kurzzeittherapie auszugehen. Eine Langzeittherapie umfasst in der Regel 45 Sitzungen für das Kind/Jugendlichen und 11 Sitzungen für die Bezugspersonen. Dies sind Richtwerte, die selbstverständlich an den tatsächlichen Therapiebedarf angepasst werden können.
Die Kostenübernahme hängt von dem Vertrag ab, den Sie mit Ihrer Versicherung abgeschlossen haben. Bitte informieren Sie sich vor Aufnahme der Therapie, ob und in welchem Rahmen Ihre Versicherung die Therapie bei einer approbierten Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin übernimmt und ob ein Antrag notwendig ist.
Mein Honorar ist an die Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) gebunden. Ich rechne nach dem 2,3-fachen Satz - wie von den Beihilfestellen und privaten Krankenkassen vorgegeben - ab.
Ich verfüge über keine Kassenzulassung, d.h. ich kann Leistungen nicht über die Versichertenkarte abrechnen. Meine fachliche Qualifikation ist aber mit der von Psychotherapeuten mit Kassenzulassung identisch. Sollten Sie keinen Therapieplatz bei einer/m niedergelassenen Kollegin/en in absehbarer Zeit erhalten, besteht die Möglichkeit, die Kosten der notwendigen Psychotherapie von der Krankenkasse erstattet zu bekommen.
Rechtsgrundlage hierfür ist:
§ 13 Abs. 3 SGB V:
„Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war.“
Informieren Sie sich bitte im Vorfeld bei Ihrer Krankenkasse über die Anforderungen für ein Kostenerstattungsverfahren, da sich diese je nach Krankenkasse unterscheiden. Ich unterstütze Sie dann gerne dabei.
Der erste Termin ist immer eine Selbstzahlerleistung, da in diesem Termin die Dringlichkeit der Behandlung und eine Verdachtsdiagnose gestellt werden muss, die i.d.R. Voraussetzung für einen Antrag auf Kostenerstattung sind. Kontaktieren Sie mich gerne für weitere Informationen zum Ablauf.
Die Honorierung orientiert sich an der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP, Analog Ziffer 812, 2,3-facher Satz). Selbstzahler erhalten nach einem individuell vereinbarten Intervall eine Rechnung.